Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen "Siedlergemeinschaft Eichwalde e. V.", nachfolgend Verein genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Eichwalde.

§ 2 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3 Ziel und Aufgaben

1. Der Verein dient dem Gemeinwohl. Es ist sein Ziel, einen gesunden und familiengerechten Lebensraum für jedermann mitzugestalten. Er fördert in zweckdienlicher Weise die Gründung und Erhaltung von Siedlungen und Eigenheimen jeder Rechtsform, pflegt soziale Kontakte zwischen den Mitgliedern, gibt Unterstützung beim Umgang mit Haus- und Grundbesitz.
2. Der Verein tritt ein für eine Kommunalpolitik, die darauf gerichtet ist, eine menschengerechte Umwelt zu erhalten, die familiären und nachbarschaftlichen Verbindungen zu stärken sowie Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Lebensfreude der Bewohner zu fördern.
3. Das Vereinsziel wird angestrebt insbesondere durch
  * Förderung des Gemeinschaftsinnes und des Gedankens der Selbsthilfe in jeder Form
  * Aufstellen siedlungs- und kommunalpolitischer Grundsätze, deren Vertretung gegenüber kommunalen Einrichtungen, Behörden und Organisationen sowie Mitwirken bei der Umsetzung dieser Grundsätze
  * Fachliche Beratung der Siedler und Bereitstellung von Maschinen und Geräten für Reparatur- und Gartenarbeiten zur gegenseitigen Nutzung
  * Entwicklung und Ausbau der Nachbarschaftshilfe und der Unterstützung insbesondere älterer und behinderter Mitglieder
  * Gewinnung junger Menschen für den Siedlergedanken
  * Auf Wohneigentum und Garten bezogene Verbraucherberatung und Verbraucherschutz
  * Rechtsberatung in Siedlerangelegenheiten und Rechtsbeilfe bei Grundsatzentscheidungen
  * Unterstützung der Mitglieder in ihrer mitverantwortlichen Tätigkeit auf sozialem und kulturellem Gebiet sowie bei der Vorbereitung kommunalpolitischer Entscheidungen
  * Hinwirken auf die Bereitstellung von Bauland für Familienheime und Siedlungen durch die öffentliche Hand
  * Öffentlichkeitsarbeit zur Information der Einwohner Uber die Vereinsarbeit sowie über siedlungspolitische Grundsätze

§ 4 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jeder Besitzer (Eigentümer/Nutzer) eines Siedlergrundstückes oder Familienheimes in Eichwalde und den Nachbarorten sein oder einen solchen Besitz anstrebt.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluss eines schriftlichen Vertrages. Die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung ist erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereins und seiner Löschung im Vereinsregister oder durch Kündigung. Beim Tod eines Mitglieds geht die Mitgliedschaft im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge über.
4. Das Mitglied kann ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Gegen eine Kündigung durch den Verein kann das Mitglied innerhalb eines Monats Beschwerde vor der Mitgliederversammlung einlegen.
5. Kündigung durch den Verein kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied - die ihm satzungsgemäß obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt - gegen die grundlegenden Interessen des Vereins verstößt oder - mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung und Fristsetzung 6 Monate in Verzug ist.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht:
  * die Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen
  * in den Organen gehört zu werden
  * die Organe zu wählen
  * in die Organe gewählt zu werden
  Passives Wahlrecht haben auch Familienangehörige von Mitgliedern.
2. Die Mitglieder haben die Pflicht - Satzung und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen - die Aufgaben des Vereins zu fördern - die Mitgliedsbeiträge termingerecht zu erbringen.
3. Die Mitglieder haben das Recht auf vertrauliche Behandlung von Angaben aus dem privaten Bereich und auf das Versagen einer Weitergabe oder Veröffentlichung.

§ 7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind - die Mitgliederversammlung - der Vorstand - die Kommissionen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und ist durch den Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen beim Vorstand schriftlich beantragt.
2. Die Einladung hat mit einer Frist von 8 Tagen schriftlich an jedes Mitglied oder durch Aushang zu erfolgen.
3. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  * Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes und der Delegierten
  * Wahl und Abberufung der Fachberater und der Revisoren
  * Entgegennahme der Arbeits- und Prüfberichte
  * Aussprache und Festlegungen zur Vereinspolitik
  * Beratung und Beschluss über Satzung und Haushalt
  * Entscheidung über Anträge zur Beschlussfassung
  * Entscheidung über Beschwerden gegen Kündigungen der Mitglieder
  * Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  * Auflösung des Vereins
  Anträge auf Beschlussfassung müssen dem Vorstand 1 Woche vor Beginn der Jahreshauptversammlung zugegangen sein.

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und seine Geschäfte zu führen. Er besteht aus:
  * dem Vorsitzenden
  * dem stellvertretenden Vorsitzenden
  * dem Schatzmeister oder seinem Stellvertreter
  * dem Schriftführer oder seinem Stellvertreter
  * dem Fachberater oder seinem Stellvertreter
  * bis zu drei weiteren Beisitzern für besondere Aufgaben.
2. Der Vorstand beschliesst mit einfacher Stimmenmehrheit der gewählten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden mindestens zweimal im Quartal einberufen. Auf begründeten Antrag von einem Drittel der Mitglieder muß der Vorstand innerhalb von 8 Tagen unter Angabe des Beratungsgegenstandes einberufen werden.
4. Die Kommissionen haben das Recht, Verhandlungen im Auftrag des Vorstandes zu führen. Sie haben kein Vertretungsrecht und sind dem Vorstand berichtspflichtig.

§ 10 Die Kommissionen

1. Für die Entscheidungsvorbereitung zu siedlungspolitischen Schwerpunkten sowie zur Ausführung von Vereinsbeschlüssen können Kommissionen. gebildet werden. Aufgabengebiet und Zusammensetzung legt der Vorstand fest.
2. Die Kommissionen haben das Recht, Verhandlungen im Auftrag des Vorstandes zu führen. Sie haben kein Vertretungsrecht und sind dem Vorstand berichtspflichtig.

§ 11 Beschlüsse

1. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des jeweiligen Organs (außer S 9 (2)).
2. Die Änderung der Satzung, die Abberufung von Mitgliedern aus einem Wahlamt, die Kündigung der Mitgliedschaft sowie die Entscheidung über die Beschwerde dagegen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des zuständigen Organs. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden.
3. Die Organe sind beschlussfähig, wenn die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muß innerhalb der doppelten Einladungsfrist eine weitere Einberufung erfolgen. Unabhängig von der Zahl der Erschienenen besteht nun Beschlussfähigkeit, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wurde.

§ 12 Beurkundungen

1. Von den Sitzungen der Organe sind Beschlussprotokolle zu fertigen. Beschlüsse sind im Wortlaut aufzunehmen.
2. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und dem tätigen Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind auf der nächsten Sitzung des jeweiligen Organs zur Bestätigung vorzutragen.

§ 13 Schlichtungsverfahren

1. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Vorstand, die eine Verletzung der Beschlüsse und/oder der Satzung beinhalten, kann ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden.
2. Das Schlichtungsverfahren ist spätestens 4 Wochen nach Beantragung durchzuführen. Die betroffenen Mitglieder sind mit einer Frist von 8 Tagen zu laden. Die Schlichtung betreibt der Vorstand.
3. Führen Schlichtungsverfahren nicht zur Beilegung der Streitigkeit, kann eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung angestrebt oder die Klärung zivilrechtlich betrieben werden.

§ 14 Haushalt

1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Mit den Mitteln ist sparsam und entsprechend dem Haushaltsplan umzugehen.
2. Die Mitarbeit im Verein geschieht ehrenamtlich. Zu vertretende Aufwendungen werden in angemessenem Umfang erstattet.
3. Einnahmen und Ausgaben werden von drei Revisoren geprüft, deren Amtszeit drei Jahre, versetzt zur Amtszeit des Vorstandes, beträgt.

§ 15 Auflösung und Inkrafttreten

1. Bei Auflösung des Vereins sind durch Beschluß der Mitgliederversammlung drei Liquidatoren zu bestellen, die die Liquidation durchführen. Nach Tilgung der Verbindlichkeiten und Rückerstattung von Sacheinlagen oder deren gemeinem Wert fällt das Vermögen des Vereins an den DSB LV Berlin e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2. Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregisters in Kraft.Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 05.04.1991 beschlossen.
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